Wegweiser durch die Berufslehre

4.8. Beschwerden, Rekurse

Die Aufsicht über die berufliche Grundbildung ist Sache der kantonalen Behörde. Sie versucht, bei Differenzen und Beanstandungen eine Verständigung zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen.

BBG Art. 24 Abs. 1

Alle Verfügungen der kantonalen Behörde und auch das Ergebnis der Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung können angefochten werden. Beschwerden und Rekurse sind unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Es gilt die Rechtsordnung des Kantons, in dem der Lehrbetrieb seinen Sitz hat.

BBG Art. 61