Wegweiser durch die Berufslehre

4.7. Kosten

Der Lehrbetrieb muss Materialkosten und Raummieten übernehmen. Für die für die Prüfung benötigte Zeit darf er keinen Lohnabzug vornehmen.
Personen, die nicht in einem Lehrvertragsverhältnis stehen und die Abschlussprüfung wiederholen, kommen selbst für die Kosten auf.

BBV Art. 39; OR Art. 345a Abs. 2