Wegweiser durch die Berufslehre

3.1.3. Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung

Ist eine lernende Person auf Grund einer Behinderung beim Erlernen eines Berufs eingeschränkt, so kann das kantonale Berufsbildungsamt auf Antrag des Lehrbetriebs Nachteilsausgleich gewähren. Ein Nachteilsausgleich wird bei körperlichen Behinderungen oder Lern- und Leistungsschwierigkeiten wie zum Beispiel Legasthenie (Lese- und Rechtschreibschwäche)  gewährt, wenn trotz Fördermassnahmen wie Stützkursen das Bestehen des Qualifikationsverfahrens (QV) in Frage gestellt ist.
Die kantonalen Berufsbildungsämter geben Auskunft, beraten, koordinieren die Fachstellen und sind zuständig für das Gewähren eines Nachteilsausgleichs.

BBG Art. 3, 18, 21; BBV Art. 35