Wegweiser durch die Berufslehre

2.15. Gesamtarbeitsvertrag (GAV)

Die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) beziehen die Lernenden teilweise in den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ein. Gesamtarbeitsverträge können vom Bundesrat allgemein als verbindlich erklärt werden. Bei Betrieben, die nicht dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellt sind, können die Vertragsparteien sinnvollerweise verschiedene Bestimmungen daraus in den Lehrvertrag aufnehmen.

OR Art. 356